Sie entwickeln, planen, bauen, Wunscherfüllung für den Kunden steht für Sie im Vordergrund! Die Abwicklung gestaltet sich aber schwierig, weil Vertragsinhalte unklar sein können, Förmlichkeiten bei der Abnahme übersehen werden, Schlussrechnungen nicht ordnungsgemäß aufgestellt sind und Mängeleinreden erhoben werden.

Der rechtssichere Abschluss von Bauverträgen weist manchmal mehr Tücken auf, als Sie als Praktiker wahrhaben möchten. Schon die Einbeziehung der VOB/B mit Privatleuten kann scheitern, obwohl Sie das als selbstverständliche Grundlage betrachtet haben. Dadurch ändert sich die Rechtslage bei der Gewährleistung, und zwar nicht nur hinsichtlich der Fristen!

Speziell die Abnahme-Vereinbarungen im Bauträgervertrag werden seit einigen Jahren von der Rechtsprechung zunehmend kritisch gewürdigt. Aber auch die Abnahme beim Handwerker-Bauvertrag wird häufig nicht mit der notwendigen Sorgfalt betrieben und dokumentiert. Erhebt der Kunde die Mängeleinrede und zahlt erst einmal nicht, klären wir für Sie Fragen von Zurückbehaltungsrechten und Vorleistungspflichten sorgfältig ab.

Ihre Schlussrechnung muss, ebenso wie die Abrechnung von Sonderleistungen im Bauträgervertrag, prüfbar sein, also den Kriterien der Rechtsprechung entsprechen. Mit unserer mehr als 25-jährigen Erfahrung begleiten wir Sie von der Vertragsanbahnung über die Abwicklung bis hin zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Sie können unserer Expertise auch bei der Bewertung bautechnischer Sachverhalte vertrauen. Selbstständige Beweisverfahren rücken immer mehr in den Fokus der baurechtlichen Auseinandersetzung. Hier lassen wir Sie nicht alleine, sondern wir nehmen zusammen mit Ihnen an den erforderlichen Terminen zur Begutachtung mit Sachverständigen teil.

Als Anwalt mit Schwerpunkt im Baurecht verfügen wir über langjährige Praxis

Häufig gestellte Fragen:

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Tatsächlich ergibt sich aus dem BGB diese Pflicht, auch wenn die Schlussrechnung sich auf die Zusammenstellung der Raten aus dem Erwerbsvertrag und die Anrechnung der geleisteten Zahlungen beschränkt. Ohne Schlussrechnung ist die letzte Rate des Kaufpreises nicht fällig.
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In diesem Fall kann der Besteller keine Beseitigung von Mängeln verlangen, der Unternehmer allerdings auch keinen restlichen Werklohn.