Reform der Reform?
Hier habe ich bereits über das neue Wohnungseigentumsgesetz berichtet. In der Praxis zeigt sich jetzt, dass ein scheinbares Randproblem in diesem Reformgesetz besser eine Regelung erfahren hätte:
Es ist die „verwalterlose Zweiergemeinschaft“. Davon gibt es mehr als man denken würde, und ganz häufig gibt es internen Streit.
Der BGH entschied jüngst, dass der eine Eigentümer vorgelegte Verwaltungskosten nicht unmittelbar vom anderen Eigentümer ersetzt verlangen kann. Der Anspruch richtet sich, so der BGH, gegen die Gemeinschaft. Sofort stellt sich die Frage, wer diese vertritt und an wen dann bei der verwalterlosen 2-er-Gemeinschaft eine Klage zugestellt werden kann? Wer kann zur Versammlung einladen?
Leider erfuhr das streitanfällige Thema auch schon vor der Reform in der Gestaltung der Teilungserklärungen kaum praxisgerechte Regelungen. Das ist zwar durchaus möglich, bedarf aber einer ergänzenden anwaltlichen Begleitung der Vertragsgestaltung, da erst der Blick aus der gerichtlichen Praxis die sinnvolle Erweiterung des notariellen Standards bringt. Greifen Sie auf unsere über 30 jährige Erfahrung im Wohnungseigentumsrecht zurück!