Update zur WEG-Reform
Der Gesetzgeber der seit 01.12.2020 geltenden großen Reform des WEG hat, wie Fachleute sehr schnell erkannten, eine Regelungslücke nicht gesehen. Traurig, aber wahr.
Ansprüche, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, konnten bisher von den Sondereigentümern selbst durchgesetzt werden, solange die Gemeinschaft sie nicht per Beschluss zur Ausübung an sich gezogen hatte (sog. Vergemeinschaftungsbeschluss).
Weil das Reformgesetz die alleinige Ausübungskompetenz für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte ab 1. Dez. 2020 aber der WEG als solcher zuweist, war zu befürchten, dass mit diesem Tag solche von Eigentümern eingeleiteten Schritte unzulässig geworden sein könnten.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 7. Mai 2021 die Regelungslücke erkannt und geschlossen. Er hält die Verfahren für zulässig, solange die WEG nicht einen gegenteiligen Willen ausdrücklich kundtut.
Diese Linie des BGH hat sich 2 Jahre nach der ersten Veröffentlichung dieses Beitrags verfestigt. Beschlüsse über die Gemeinschaft können und sollten von den Wohnungseigentümern nach sorgfältiger Vorbereitung durch den Verwalter bei Mängeln am Gemeinshcaftseigentum gefasst werden.
Sowohl bei der Vorbereitung als auch der Durchsetzung stehen wir Wohnungseigentümern, Beiräten und Verwaltern zur Verfügung.