Fristlos kündigen ohne Abmahnung
Vermieter müssen ihre Mieter in vielen Fällen erst abmahnen, bevor sie bei erneuten Verstößen das Mietverhältnis fristlos kündigen können.
Ohne Abmahnung ist eine fristlose Kündigung immer möglich, wenn der Mieter sich für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der Miete von insgesamt mehr als einer Monatsmiete in Verzug befindet.
Außer beim Zahlungsverzug ist eine fristlose Kündigung auch dann erfolgreich, wenn der Mieter andere Pflichten von einigem Gewicht aus dem Mietvertrag verletzt. In den meisten Fällen muss hier vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden. Manche Verstöße gegen den Mietvertrag sind aber so gravierend, dass dem Vermieter eine Wiederholung des Verstoßes nicht zuzumuten ist. Ein besonderer Fall ist dabei die Ausübung oder die Androhung von Gewalt gegenüber dem Vermieter durch den Mieter. Hier braucht der Vermieter nicht abzuwarten, bis er erneut Opfer solcher Straftaten wird.
Eine andere Fallgruppe sind Beleidigungen. Allerdings müssen die Umstände des Einzelfalles genau bewertet werden. Die Grenze ist jedenfalls überschritten, wenn der Mieter die Ehefrau des Vermieters als „fette Proletenhausfrau“ und Mitbewohner des Hauses als „Arschlöcher und Nazis“ beschimpft.
In allen Situationen kommt es auch darauf an, ob der Vermieter sie beweisen kann. Zur Bewertung der Schwere der Pflichtverletzung sollten Sie sich auf anwaltlichen Rat verlassen. Zögern Sie damit nicht zu lange. Wer als Vermieter nicht zeitnah reagiert, setzt sich dem Verdacht aus, dass der Pflichtverstoß doch nicht so gravierend war.