Mietrückstände sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen

Als Vermieter sollten Sie aufmerksam sein, damit Sie Mietrückstände möglichst schnell bemerken. Zwar wollen Sie vielleicht nicht sofort zum Gericht gehen, aber Ihnen droht die Gefahr, dass es nicht bei einer fehlenden Miete bleibt. Dann dauert es nicht lange, bis Sie sich nicht nur ärgern, sondern möglicherweise selbst Engpässe bekommen. Ihre eigenen Zahlungsverpflichtungen müssen schließlich auch erfüllt werden. Nur: Ihnen als Vermieter hilft kein Jobcenter!

Unsere Antwort ist ein klar strukturiertes Maßnahmenpaket. Das gibt Ihnen zwar keine Garantie für den Ersatz des Mietausfalls, aber weitere Verluste werden weitgehend begrenzt. Denn Sie brauchen kein Fass ohne Boden, sondern rasches und entschlossenes Handeln. Mahnung, Kündigung, Räumungsklage, Zwangsvollstreckung sind wesentliche Instrumente, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Wir analysieren die Rechtslage und schlagen Ihnen den jeweils der Situation angepassten Schritt vor, den wir rasch in die Tat umsetzen.

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Häufig gestellte Fragen:

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Ja, das setzt aber voraus, dass die Störung erheblich und nachweisbar ist. Außerdem muss vor der Kündigung eine Abmahnung erfolgen.
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In den meisten Fällen wird eine Mieterhöhung auf den örtlichen Mietspiegel gestützt. Die steigende Inflation wird im Mietspiegel aber nicht berücksichtigt. Bei Indexmieten sprechen Sie uns wegen einer Überprüfung gerne an.
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Der Erwerber darf grundsätzlich kündigen, wenn er Eigenbedarf hat. Es gibt aber Ausnahmen, wie etwa Sperrzeiten bei Umwandlungen. Es ist zu empfehlen, den Erwerb von Eigentumswohnungen oder anderen Immobilien bei beabsichtigtem Eigenbedarf anwaltlich begleiten zu lassen.
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Das kann auch nach Ablauf des Folgejahres nach dem Abrechnungsjahr möglich sein. Die erste Abrechnung muss dann aber zunächst formal richtig sein, sonst ist nach dem 31. Dezember des Folgejahres keine Korrektur mehr zulässig.