Ob Erneuerungen des Gemeinschaftseigentums, Mängel im Sondereigentum, Nutzungen des Teileigentums, Wohngeldzahlungen und Jahresabrechnungen, Eigentümerversammlungen und Beschlüsse, Anfechtungen, Kompetenzen des Beirats oder Instandsetzungen, hier tut sich ein weites Beratungsfeld auf
Beschließt die Eigentümerversammlung, die Fenster des Gebäudes zu erneuern und Sie sind der Auffassung, dass die Fenster Ihrer Wohnung davon nicht betroffen sind, stellt sich die Frage, ob Sie an der Aktion teilnehmen und vor allem, ob Sie sich an den Kosten beteiligen müssen? Das gleiche gilt auch bei der Erneuerung oder Wärmedämmung von Fassaden, Neueindeckung von Dächern, Abdichtung von Kellern oder Tiefgaragen und vielen sonstigen Unterhaltungsmaßnahmen, die Gebäude nach einigen Jahren der Nutzung nun einmal erfordern.
Geregelt werden solche Maßnahmen durch Beschluss der Eigentümerversammlung. Als Eigentümer einer Wohnung kennen Sie das: die Einladung mit 20 Tagesordnungspunkten, die möglichst in einer Stunde abgearbeitet werden sollen, haben Sie erhalten. Schon die Jahresabrechnung können Sie alleine kaum prüfen, die Unterlagen sind zu umfangreich und die Buchungsvorgänge sind nicht klar dargestellt. Dann kommt es zu Beschlüssen. Sind Sie damit nicht einverstanden, brauchen Sie Rechtsrat. Was eine Versammlung beschließen darf und was zu weit geht, ist von den Gerichten in zahllosen Entscheidungen festgelegt worden. Aber es reicht nicht aus, Ihren Unmut durch ein Schreiben an die Verwaltung kund zu tun. Nach der Versammlung müssen Sie schnell handeln, denn zur Anfechtung von Beschlüssen gewährt das Gesetz Ihnen nur einen Monat. Wir sind auf diese Situation vorbereitet, prüfen die Anfechtungsgründe schnell und gründlich und leiten die erforderlichen Verfahren in die Wege. Sie sollten nur rechtzeitig einen Termin mit uns vereinbaren.
Im Wohnungseigentumsrecht sollten Sie unseren Rat als Fachanwalt einholen
Häufig gestellte Fragen: